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Artikel 16 - Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG k.a.Abk.)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Artikel 16 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SGG § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 31, § 41, § 46, § 51, § 55, § 57, § 71, § 73, § 75, § 86a, § 109, § 154, § 168, § 180, § 182, § 183, §§ 220 bis 223, mWv. 1. Januar 2020 § 29
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 220 wie folgt gefasst:
„§ 220 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts". - 2.
- In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden)" gestrichen.
- 3.
- In § 11 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Versorgungsberechtigten" durch die Wörter „Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" und werden die Wörter „der Teilhabe behinderter Menschen" durch die Wörter „dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- 4.
- § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) In den Kammern für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem Sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen und dem Kreis der Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch in angemessener Zahl beteiligt werden."
- 5.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 werden die Wörter „des sozialen Entschädigungsrechts" durch die Wörter „des Sozialen Entschädigungsrechts" ersetzt.
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„(6) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts sind in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den Vorschlagsberechtigten vertretenen Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten zu berufen."
- 6.
- § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Für die Kammern für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem Sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen von den Stellen aufgestellt, die für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Rechts der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zuständig sind oder denen nach Maßgabe des Landesrechts deren Aufgaben übertragen worden sind. Die Vorschlagslisten für die Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, die Menschen mit Behinderungen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem Sozialen Entschädigungsrecht oder der Menschen mit Behinderungen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020
- 7.
- In § 29 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 8.
- In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des sozialen Entschädigungsrechts" durch die Wörter „des Sozialen Entschädigungsrechts" ersetzt.
- 9.
- In § 41 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Teilhabe behinderter Menschen" durch die Wörter „dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen" und die Wörter „Versorgungsberechtigten und der behinderten Menschen" durch die Wörter „Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- 10.
- In § 46 Absatz 3 wird das Wort „sozialen" durch das Wort „Sozialen" und werden die Wörter „§ 14 Abs. 3 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 Satz 2 und 3" ersetzt.
- 11.
- § 51 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts,".
- 12.
- In § 55 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- 13.
- In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des sozialen Entschädigungsrechts" durch die Wörter „des Sozialen Entschädigungsrechts" ersetzt.
- 14.
- § 71 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch die Stelle vertreten, die für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Rechts der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zuständig ist oder der nach Maßgabe des Landesrechts diese Aufgaben übertragen worden sind."
- 15.
- In § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 werden die Wörter „nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen" durch die Wörter „nach dem Sozialen Entschädigungsrecht oder der Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- 16.
- In § 75 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 5 wird das Wort „sozialen" jeweils durch das Wort „Sozialen" ersetzt.
- 17.
- In § 86a Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „sozialen" jeweils durch das Wort „Sozialen" ersetzt.
- 18.
- In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten" durch die Wörter „des Menschen mit Behinderungen, des Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- 19.
- In § 154 Absatz 2 werden die Wörter „in der Kriegsopferversorgung eines Landes" durch die Wörter „eines Trägers der Sozialen Entschädigung" ersetzt.
- 20.
- In § 168 Satz 2, § 180 Absatz 2 und § 182 Absatz 2 wird das Wort „sozialen" jeweils durch das Wort „Sozialen" ersetzt.
- 21.
- In § 183 Satz 1 werden die Wörter „behinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- 22.
- § 220 wird wie folgt gefasst:
„§ 220 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, geltend machen, gelten § 55 Absatz 1 Nummer 3 und § 109 Absatz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."
Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 SozERG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SozERG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 60 SozERG Inkrafttreten
... 3. Artikel 3 Nummer 3, 4. Artikel 26 sowie 5. Artikel 59. (4) Artikel 16 Nummer 7 , Artikel 23 Nummer 4 Buchstabe b, Artikel 30 Nummer 6 und 9, Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe a, ...
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