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Artikel 21 - Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Artikel 21 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes


Artikel 21 ändert mWv. 1. Januar 2024 LAG § 276, § 292

Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 276 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter „Bundesversorgungsgesetz mit Ausnahme der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Fünften Kapitel oder nach § 143 oder nach § 151 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2.
§ 292 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Berechtigte, bei denen trotz Bezugs von Kriegsschadenrente die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe, von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder von Besonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften Kapitels des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen, gelten ergänzend die Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „oder von Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „von fürsorgerischen Leistungen nach § 145 Absatz 1 und 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder von Besonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften Kapitels des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden im ersten Halbsatz die Wörter „oder nach den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „nach dem Elften Kapitel des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 145 Absatz 1 und 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

e)
In Absatz 4 werden die Wörter „oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, kann der jeweils nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständige Träger, der Träger der Sozialhilfe oder der Träger der Kriegsopferfürsorge" ersetzt durch die Wörter „, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, kann der jeweils zuständige Träger".

f)
In Absatz 5 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Entsprechendes gilt für die Besonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften Kapitels des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."