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Artikel 30 - Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Artikel 30 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 30 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB III § 9, § 26, § 156, § 332, § 345, § 347, mWv. 1. Januar 2020 § 335, § 349

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
(aufgehoben)

2.
In § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „dem Bundesversorgungsgesetz und" gestrichen.

3.
In § 26 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

4.
In § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

5.
§ 332 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Leistungen des Berufsschadensausgleichs nach Kapitel 10 des Vierzehnten Buches sowie nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen,".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

6.
In § 335 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
In § 345 Nummer 5 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

8.
In § 347 Nummer 5 Buchstabe a wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

9.
In § 349 Absatz 4a Satz 3 wird das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
(aufgehoben)





 

Frühere Fassungen von Artikel 30 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 89 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 30 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 30 SozERG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozERG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 60 SozERG Inkrafttreten
...  5. Artikel 59. (4) Artikel 16 Nummer 7, Artikel 23 Nummer 4 Buchstabe b, Artikel 30 Nummer 6 und 9 , Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 und 6, Artikel 32 Nummer 10 Buchstabe b, Nummer 14 und ...