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Artikel 32 - Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG k.a.Abk.)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Artikel 32 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 32 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB V § 5, § 49, § 55, § 62, § 192, § 229, § 235, § 242, § 251, § 294a, § 326 (neu), mWv. 1. Januar 2020 § 251, § 92a, § 137f, § 137g, § 171d, § 171e, § 201, § 220, § 252, § 255, § 270a, § 271, § 271a, § 274
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 325 folgender § 326 eingefügt:
„§ 326 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts". - 2.
- In § 5 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht," durch die Wörter „sie gehören zu dem Personenkreis des § 151 des Vierzehnten Buches" ersetzt.
- 3.
- § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird nach dem Wort „Versorgungskrankengeld" ein Komma und werden die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" eingefügt.
- b)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a angefügt:
- „3a.
- soweit er auf der Erkrankung eines Kindes beruht, das für die Versicherte oder den Versicherten Anspruch auf Versorgungskrankengeld oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung hat."
- c)
- Die bisherige Nummer 3a wird Nummer 3b.
- 4.
- § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 werden die Wörter „oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 werden die Wörter „Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch" und das Wort „Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Vierzehnten Buches" und die Wörter „Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch" ersetzt.
- 5.
- § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 4 werden die Wörter „Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Entschädigungszahlungen, die Geschädigte nach dem Vierzehnten Buch oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches" und die Wörter „Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch" ersetzt.
- b)
- Satz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung" ersetzt.
- 6.
- In § 192 Absatz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort „Versorgungskrankengeld" ein Komma und werden die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" eingefügt.
- 7.
- In § 229 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „der Beschädigtenversorgung" durch die Wörter „Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch" ersetzt.
- 8.
- § 235 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort „Verletztengeld" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Versorgungskrankengeld" die Wörter „oder das Krankengeld der Sozialen Entschädigung" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Verletztengeldes" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Versorgungskrankengeldes" die Wörter „oder des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung" eingefügt.
- 9.
- In § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter „nach dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „und Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch" ersetzt.
- 10.
- § 251 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach dem Wort „Verletztengeld" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Versorgungskrankengeld" die Wörter „oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020
- b)
- In Absatz 4 Satz 5, Absatz 5 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 11.
- (aufgehoben)
- 12.
- In § 294a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesversorgungsgesetzes oder eines Impfschadens im Sinne des Infektionsschutzgesetzes" durch die Wörter „Vierzehnten Buches" ersetzt.
- 13.
- Nach § 325 wird folgender § 326 eingefügt:
„§ 326 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 5 Absatz 1 Nummer 6, des § 49 Absatz 1 Nummer 3, des § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 4, des § 62 Absatz 2 Satz 4 sowie Satz 5 Nummer 2, des § 192 Absatz 1 Nummer 3, des § 235 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1, des § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, des § 251 Absatz 1 und des § 294a Absatz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020
- 14.
- In § 92a Absatz 4 Satz 2 bis 5, § 92b Absatz 4 Nummer 4, § 137f Absatz 2 Satz 5, Absatz 4 Satz 1 und 2, § 137g Absatz 1 Satz 1 und 10, Absatz 2 Satz 3, § 171d Absatz 6 Satz 2, § 171e Absatz 3 Satz 2 und 3, § 201 Absatz 6 Satz 2, § 220 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 3, § 252 Absatz 2a Satz 2, Absatz 6 Satz 1, § 255 Absatz 3 Satz 4, § 270a Absatz 4 Satz 1 und 2, § 271 Absatz 1, Absatz 1a Satz 2, Absatz 2a Satz 1 und 3, Absatz 6 Satz 1, § 271a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, § 274 Absatz 1 Satz 1, § 303b Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und § 303d Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.
- 15.
- In § 137g Absatz 1 Satz 13, § 220 Absatz 3 Satz 4 und § 274 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Bundesversicherungsamts" durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Text in der Fassung des Artikels 19b Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1309 m.W.v. 9. Juni 2021
Frühere Fassungen von Artikel 32 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.06.2021 | Artikel 19b Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1309 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 32 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 32 SozERG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SozERG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 60 SozERG Inkrafttreten
... Nummer 4 Buchstabe b, Artikel 30 Nummer 6 und 9, Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 und 6, Artikel 32 Nummer 10 Buchstabe b, Nummer 14 und 15 , Artikel 34 Nummer 17, Artikel 35 Nummer 7 bis 9, Artikel 38 Nummer 4, Artikel 39 Nummer 10 und 11 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Artikel 19b DVPMG Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
... Artikel 32 Nummer 11 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) wird ...
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