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Artikel 37 - Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG k.a.Abk.)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Artikel 37 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 37 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB IX § 6, § 16, § 18, § 21, § 29, § 63, § 64, § 65, § 66, § 69, § 70, § 71, § 228, § 241
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der Sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung" ersetzt.
- 2.
- In § 16 Absatz 6 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung" ersetzt.
- 3.
- In § 18 Absatz 7 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung, soweit dieser Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Vierzehnten Buches erbringt" ersetzt.
- 4.
- Dem § 21 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Ist der Träger der Sozialen Entschädigung der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für das Fallmanagement nach § 30 des Vierzehnten Buches ergänzend." - 5.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „Pflegebedürftigkeit" die Wörter „Leistungen der Träger der Sozialen Entschädigung zur Krankenbehandlung, bei Pflegebedürftigkeit und zur Weiterführung des Haushalts" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 findet entsprechend Anwendung auf die Pflegekassen und die Integrationsämter sowie auf die Träger der Sozialen Entschädigung, soweit diese Leistungen nach Absatz 1 Satz 5 erbringen."
- 6.
- § 63 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung unter den Voraussetzungen der §§ 63 und 64 des Vierzehnten Buches" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung unter den Voraussetzungen des § 63 des Vierzehnten Buches" ersetzt.
- 7.
- In § 64 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.
- 8.
- § 65 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- die Träger der Sozialen Entschädigung Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach Maßgabe des § 47 des Vierzehnten Buches."
- b)
- In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe dieses Buches und des § 26a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung nach Maßgabe dieses Buches und des § 64 des Vierzehnten Buches" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung Unterhaltsbeihilfe unter den Voraussetzungen des § 64 des Vierzehnten Buches" ersetzt.
- d)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- e)
- Absatz 7 wird Absatz 6.
- f)
- In dem neuen Absatz 6 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.
- 9.
- In § 66 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch" ersetzt.
- 10.
- In § 69 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.
- 11.
- In § 70 Absatz 1 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.
- 12.
- § 71 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1" ersetzt.
- 13.
- (aufgehoben)
- 14.
- In § 228 Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort „Achten" die Wörter „oder dem Vierzehnten" eingefügt und die Wörter „oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes" gestrichen.
- 15.
- Nach § 241 Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:„(9) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 6 Absatz 1 Nummer 5, des § 16 Absatz 6, des § 18 Absatz 7, des § 63 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2, des § 64 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 2, des § 65 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 2, Absatz 6 und 7, des § 66 Absatz 1 Satz 4, der §§ 69, 70 Absatz 1, des § 71 Absatz 1 Satz 1, des § 152 Absatz 1 Satz 1 und 4, des § 228 Absatz 4 Nummer 2 und des § 241 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts G. v. 6. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 146 m.W.v. 14. Juni 2023
Frühere Fassungen von Artikel 37 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.06.2023 | Artikel 10 Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 37 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 37 SozERG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SozERG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts
G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
Artikel 10 InklArbFG Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
... Artikel 37 Nummer 13 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. ...
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