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Artikel 38 - Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG k.a.Abk.)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Artikel 38 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 38 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB X § 64, § 65, § 66, § 88, § 103, § 104, § 105, § 108, mWv. 1. Januar 2020 § 75, § 77
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 131 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 64 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- im Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie im Kinder- und Jugendhilferecht aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Zweiten oder dem Achten Buch vorgesehenen Leistung benötigt werden,".
- bb)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- im Recht der Sozialen Entschädigung für erforderlich gehalten werden,".
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung," ersetzt.
- 2.
- In § 65 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung" durch die Wörter „die nach Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen Stellen" ersetzt.
- 3.
- In § 66 Absatz 2 werden die Wörter „Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung" durch die Wörter „die nach Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen Stellen" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020
- 4.
- In § 75 Absatz 2 Satz 2, § 77 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 wird das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- In § 88 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Kriegsopferfürsorge," gestrichen.
- 6.
- In § 103 Absatz 3, § 104 Absatz 1 Satz 4, § 105 Absatz 3 und § 108 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen," ersetzt.
- 7.
- (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 89 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von Artikel 38 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 89 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 38 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 38 SozERG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SozERG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 60 SozERG Inkrafttreten
... 32 Nummer 10 Buchstabe b, Nummer 14 und 15, Artikel 34 Nummer 17, Artikel 35 Nummer 7 bis 9, Artikel 38 Nummer 4 , Artikel 39 Nummer 10 und 11 sowie Artikel 57 treten am 1. Januar 2020 in Kraft. (5) ...
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