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Artikel 46 - Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Artikel 46 Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Artikel 46 ändert mWv. 1. Januar 2024 IfSG § 2, § 22, § 54, § 60, § 61, § 62, § 63, § 64, § 66, § 67, § 68

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 60 bis 64 gestrichen.

2.
§ 2 Nummer 11 wird aufgehoben.

3.
In § 22 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „auf die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens" durch die Wörter „die sich gegebenenfalls aus den Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts ergebenden Ansprüche bei Eintritt einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung" ersetzt.

4.
In § 54 Satz 2 werden die Wörter „oder der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde" gestrichen und werden die Wörter „diesen jeweils" durch das Wort „dieser" ersetzt.

5.
Die §§ 60 bis 64 werden aufgehoben.

6.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

7.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

8.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.