Artikel 52 - Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Artikel 52 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes


Artikel 52 ändert mWv. 1. Januar 2024 BAföG-EinkommensV § 1, § 3a

Die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch

a)
Krankengeld der Sozialen Entschädigung (§ 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch),

b)
Übergangsgeld (§ 64 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch),

c)
Unterhaltsbeihilfe (§ 64 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch),

d)
laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit sie außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen für Angehörige im Sinne des § 25 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geleistet wird, die mit dem Einkommensbezieher nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (§ 145 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung);".

2.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."



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