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Artikel 53 - Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG k.a.Abk.)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Artikel 53 Änderung der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter
Die Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter vom 18. Juli 1973 (BGBl. I S. 871), die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „in Höhe des in § 14 des Bundesversorgungsgesetzes jeweils festgesetzten Betrags" gestrichen.
- 2.
- § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Prothesenschuhe werden kostenfrei ersetzt. Schuhe für den erhaltenen Fuß werden mitgeliefert."
- 3.
- In § 6 Absatz 7 werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung" ersetzt.
- 4.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7(1) Versicherte, denen infolge eines Versicherungsfalls außergewöhnlicher Verschleiß an Kleidung oder Wäsche entsteht, erhalten für die dadurch entstehenden Kosten einen monatlichen Pauschbetrag.(2) Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den höchsten Pauschbetrag, so sind sie in besonderen Fällen erstattungsfähig." - 5.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 2 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Satz 2, des § 6 Absatz 7 und des § 7 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."
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