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Artikel 59 - Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG k.a.Abk.)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Artikel 59 Finanzuntersuchung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht im Benehmen mit den Ländern für den Zeitraum 2023 bis 2026 die Entwicklung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben bei den Leistungen der Sozialen Entschädigung auf Grundlage von Erhebungen bei den Trägern der Sozialen Entschädigung.
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 29. Dezember 2023
Frühere Fassungen von Artikel 59 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2023 | Artikel 14 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 59 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 59 SozERG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SozERG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 60 SozERG Inkrafttreten
... Artikel 2 Nummer 1, 3. Artikel 3 Nummer 3, 4. Artikel 26 sowie 5. Artikel 59 . (4) Artikel 16 Nummer 7, Artikel 23 Nummer 4 Buchstabe b, Artikel 30 Nummer 6 und 9, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 14 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
... a) Nummer 1 Buchstabe b wird aufgehoben. b) Nummer 9 wird aufgehoben. 3. Artikel 59 wird wie folgt gefasst: „Artikel 59 Finanzuntersuchung Das ... Nummer 9 wird aufgehoben. 3. Artikel 59 wird wie folgt gefasst: „ Artikel 59 Finanzuntersuchung Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht im ...
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