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Änderung Artikel 20 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 01.10.2021

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Artikel 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
Artikel 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 89 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 20 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter 'Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge' durch die Wörter 'nach Bundes- oder Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Verwaltungsbehörden' ersetzt.

bb) In Buchstabe b im Satzteil vor Satz 2 wird das Wort 'Versorgungsberechtigten' durch die Wörter 'Berechtigten der Sozialen Entschädigung' ersetzt.

(Text alte Fassung)

b) In Nummer 16 Satz 1 Buchstabe l werden die Wörter 'der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge' durch die Wörter 'den nach Bundes- oder Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen' ersetzt.

2. In § 27 wird nach Absatz 25 folgender Absatz 25a eingefügt:

'(25a) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 4 Nummer 15 Buchstabe b Satz 1 und Nummer 16 Buchstabe l in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.'


(Text neue Fassung)

b) (aufgehoben)

2. (aufgehoben)

(heute geltende Fassung) 
 

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