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Änderung Artikel 29 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 01.10.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 29 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
Artikel 29 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 89 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 29 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 81 folgender § 82 eingefügt:

'§ 82 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts'.


(Text neue Fassung)

1. (aufgehoben)

2. Nach § 7 Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:

'(4b) Personen, denen Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches zuerkannt worden sind, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.'

3. § 11a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird aufgehoben.

b) In Nummer 3 werden die Wörter 'Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz' durch die Wörter 'Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches' ersetzt.

4. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter 'dem Bundesversorgungsgesetz und' gestrichen.

5. In § 44a Absatz 3 Satz 2 wird das Wort 'Kriegsopferfürsorge' durch die Wörter 'Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch, soweit er Besondere Leistungen im Einzelfall erbringt,' ersetzt.

vorherige Änderung

6. Nach § 81 wird folgender § 82 eingefügt:

'§ 82 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 11a Absatz 1 Nummer 2, des § 18 Absatz 1 Nummer 1 und des § 44a Absatz 3 Satz 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.'




6. (aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)