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Änderung § 10 BEHG vom 01.01.2024
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§ 10 BEHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 10 BEHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Veräußerung von Emissionszertifikaten | |
(1) 1 Die nach § 4 Absatz 1 und 3 festgelegte Menge an Emissionszertifikaten sowie der zusätzliche Bedarf, der sich in der Einführungsphase nach Absatz 2 ergeben kann, werden durch die zuständige Behörde veräußert. 2 Die Emissionszertifikate werden zum Festpreis verkauft und ab 2026 versteigert. 3 Im Falle der Versteigerung wird die in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Versteigerungsmenge in regelmäßigen Abständen in gleichen Teilmengen angeboten. 4 Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Versteigerungstermine nach Absatz 3 spätestens zwei Monate im Voraus bekannt gemacht werden. (2) 1 In der Einführungsphase werden die Emissionszertifikate zunächst zum Festpreis verkauft. 2 Für die Dauer des Verkaufs beträgt der Festpreis pro Emissionszertifikat 1. im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021: 25 Euro, 2. im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022: 30 Euro, 3. im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023: 30 Euro, | |
(Text alte Fassung) 4. im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024: 35 Euro, 5. im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025: 45 Euro. | (Text neue Fassung) 4. im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024: 45 Euro, 5. im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025: 55 Euro. |
3 Verantwortliche können bis zu 10 Prozent der in einem der Jahre 2021 bis 2025 erworbenen Emissionszertifikate bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 für das Vorjahr zu dem für dieses Jahr festgelegten Festpreis erwerben. 4 Für das Jahr 2026 wird ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 Euro pro Emissionszertifikat und einem Höchstpreis von 65 Euro pro Emissionszertifikat festgelegt. (3) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Versteigerungsverfahren sowie Einzelheiten zum Verkauf zum Festpreis zu regeln. 2 In der Rechtsverordnung sind insbesondere 1. die zuständige Stelle festzulegen und 2. die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und Vorkehrungen gegen die Beeinflussung der Preisbildung durch das Verhalten einzelner Bieter treffen. 3 Im Falle des Verkaufs zum Festpreis kann in der Rechtsverordnung die Beauftragung einer anderen Stelle durch die zuständige Behörde vorgesehen werden. (4) 1 Die Erlöse aus der Veräußerung stehen dem Bund zu. 2 Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm im Rahmen dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben, einschließlich der gemäß § 11 entstehenden Ausgaben, entstehen und nicht durch Gebühren nach § 16 gedeckt sind, werden aus den Erlösen nach Satz 1 gedeckt, mit Ausnahme der Kosten nach § 5. |
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