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Änderung § 1 BEHG vom 16.11.2022
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§ 1 BEHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.11.2022 geltenden Fassung | § 1 BEHG n.F. (neue Fassung) in der am 16.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2006 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zweck des Gesetzes | |
(Text alte Fassung) 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, die Grundlagen für den Handel mit Zertifikaten für Emissionen aus Brennstoffen zu schaffen und für eine Bepreisung dieser Emissionen zu sorgen, soweit diese Emissionen nicht vom EU-Emissionshandel erfasst sind, um damit zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele, einschließlich des langfristigen Ziels der Treibhausgasneutralität bis 2050, und zur Erreichung der Minderungsziele nach der EU-Klimaschutzverordnung sowie zur Verbesserung der Energieeffizienz beizutragen. 2 Zweck des nationalen Emissionshandelssystems ist die Bepreisung fossiler Treibhausgasemissionen. | (Text neue Fassung) 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, die Grundlagen für den Handel mit Zertifikaten für Emissionen aus Brennstoffen zu schaffen und für eine Bepreisung dieser Emissionen zu sorgen, soweit diese Emissionen nicht vom EU-Emissionshandel erfasst sind, um damit zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele, einschließlich des langfristigen Ziels der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045, und zur Erreichung der Minderungsziele nach der EU-Klimaschutzverordnung sowie zur Verbesserung der Energieeffizienz beizutragen. 2 Zweck des nationalen Emissionshandelssystems ist die Bepreisung fossiler Treibhausgasemissionen. |
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