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Änderung § 10 BEHG vom 06.03.2025
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§ 10 BEHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung | § 10 BEHG n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Veräußerung von Emissionszertifikaten | |
(1) 1 Die nach § 4 Absatz 1 und 3 festgelegte Menge an Emissionszertifikaten sowie der zusätzliche Bedarf, der sich in der Einführungsphase nach Absatz 2 ergeben kann, werden durch die zuständige Behörde veräußert. 2 Die Emissionszertifikate werden zum Festpreis verkauft und ab 2026 versteigert. 3 Im Falle der Versteigerung wird die in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Versteigerungsmenge in regelmäßigen Abständen in gleichen Teilmengen angeboten. 4 Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Versteigerungstermine nach Absatz 3 spätestens zwei Monate im Voraus bekannt gemacht werden. (2) 1 In der Einführungsphase werden die Emissionszertifikate zunächst zum Festpreis verkauft. 2 Für die Dauer des Verkaufs beträgt der Festpreis pro Emissionszertifikat 1. im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021: 25 Euro, 2. im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022: 30 Euro, 3. im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023: 30 Euro, 4. im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024: 45 Euro, 5. im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025: 55 Euro. 3 Verantwortliche können bis zu 10 Prozent der in einem der Jahre 2021 bis 2025 erworbenen Emissionszertifikate bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 für das Vorjahr zu dem für dieses Jahr festgelegten Festpreis erwerben. 4 Für das Jahr 2026 wird ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 Euro pro Emissionszertifikat und einem Höchstpreis von 65 Euro pro Emissionszertifikat festgelegt. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Versteigerungsverfahren sowie Einzelheiten zum Verkauf zum Festpreis zu regeln. 2 In der Rechtsverordnung sind insbesondere 1. die zuständige Stelle festzulegen und 2. die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und Vorkehrungen gegen die Beeinflussung der Preisbildung durch das Verhalten einzelner Bieter treffen. 3 Im Falle des Verkaufs zum Festpreis kann in der Rechtsverordnung die Beauftragung einer anderen Stelle durch die zuständige Behörde vorgesehen werden. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Versteigerungsverfahren sowie Einzelheiten zum Verkauf zum Festpreis zu regeln. 2 In der Rechtsverordnung können insbesondere festgelegt werden: 1. die zuständige Stelle sowie die Möglichkeit zur Beauftragung von Dritten durch die zuständige Stelle mit der Durchführung des Veräußerungsverfahrens, einschließlich der Vereinnahmung und Abführung der Veräußerungserlöse, und die Aufsicht über diese beauftragten Dritten; 2. die Regeln für die Ausgestaltung und Durchführung des Versteigerungsverfahrens; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und Vorkehrungen gegen die Beeinflussung der Preisbildung durch das Verhalten einzelner Bieter treffen; 3. von Absatz 2 Satz 4 abweichende Preisregelungen für den zusätzlichen Bedarf nach § 5 Absatz 1 sowie Regelungen für den Erwerb von Emissionszertifikaten im Folgejahr; 4. für den Fall, dass gemäß einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 2 Nummer 2 für die Jahre ab 2027 eine jährliche Emissionsmenge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verbleibt, abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 die Fortführung des Verkaufs zu einem marktbasierten Preis, der folgendem Bezugspreis entspricht: a) in den ersten beiden Quartalen des Jahres 2027 dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal und b) ab dem dritten Quartal 2027 dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal; 5. im Fall von Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für das Jahr 2027 abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 die Fortführung des Verkaufs zum Festpreis, der in jedem Quartal des Jahres 2027 dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal entspricht. |
(4) 1 Die Erlöse aus der Veräußerung stehen dem Bund zu. 2 Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm im Rahmen dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben, einschließlich der gemäß § 11 entstehenden Ausgaben, entstehen und nicht durch Gebühren nach § 16 gedeckt sind, werden aus den Erlösen nach Satz 1 gedeckt, mit Ausnahme der Kosten nach § 5. |
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