Tools:
Update via:
Änderung § 15 BEHG vom 06.03.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 TEHG-EURAnpG am 6. März 2025 und Änderungshistorie des BEHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 15 BEHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung | § 15 BEHG n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 15 Prüfstellen | |
(1) 1 Zur Prüfung von Emissionsberichten nach § 7 Absatz 1 sind berechtigt: 1. die für die Tätigkeitsgruppen nach den Nummern 1a bis 2 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94) akkreditierten Prüfstellen für Berichte über Brennstoffemissionen in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich, 2. die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung zugelassenen Umweltgutachter für Berichte über Brennstoffemissionen von Verantwortlichen in dem Bereich, für den die Umweltgutachter zugelassen sind, sowie 3. weitere Prüfstellen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2. | |
(Text alte Fassung) 2 Die Prüfstelle nimmt die ihr zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. | (Text neue Fassung) 2 Für die Prüfung der Emissionsberichte und der Anträge aufgrund von § 11 gelten die Anforderungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94), die zuletzt durch Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1321 vom 8. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1321, 13.5.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 3 Die Prüfstelle nimmt die ihr zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. |
(2) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weiteren sachverständigen Stellen oder Berufsgruppen die Berechtigung zur Prüfung von Emissionsberichten nach Absatz 1 zu erteilen. 2 In der Rechtsverordnung kann diese Berechtigung von einer vorherigen Bekanntgabe durch die zuständige Behörde abhängig gemacht werden; in diesem Falle regelt die Verordnung auch Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassungsprüfung sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Bekanntgabe von Prüfstellen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13716/al211330-0.htm