Die
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom
20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Räumen mit Schleusen" die Wörter „oder funktionell gleichwertigen Einrichtungen, zum Beispiel mit Luftschleieranlagen in Kombination mit Schnelllauftoren," eingefügt.
- 2.
- § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Möglichkeiten, die Emissionen durch den Einsatz emissionsarmer Verfahren und Technologien zu mindern, zum Beispiel durch eine Getrennthaltung unterschiedlich belasteter Abgasströme, eine Mehrfachnutzung von Abgas als Prozessluft beim Rottevorgang oder eine prozessintegrierte Rückführung anfallender Prozesswässer oder schlammförmiger Rückstände, sind auszuschöpfen."
- 3.
- In § 6 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „10 mg" durch die Angabe „5 mg" ersetzt.
- 4.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Einzelmessungen nach § 6 Nummer 5 kann verzichtet werden, wenn der Betreiber mit ausreichender Sicherheit nachweist, dass die dort genannten Emissionsbegrenzungen nicht überschritten werden, zum Beispiel durch das Ergebnis einer Prüfung der Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung, der Zusammensetzung der Einsatzstoffe oder der Art der Prozessbedingungen."
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Werden in Abgaseinrichtungen Verbrennungstemperaturen von mehr als 800 Grad Celsius eingesetzt, soll für den betreffenden Abgasstrom auf die Festlegung einer Geruchsstoffkonzentration als Emissionsbegrenzung verzichtet werden."
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1800
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1792