Tools:
Update via:
Änderung § 10 FZulG vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 FZulG, alle Änderungen durch Artikel 40 JStG 2020 am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des FZulGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 10 FZulG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 10 FZulG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 40 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Festsetzung und Leistung der Forschungszulage | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Forschungszulage ist in einem Forschungszulagenbescheid festzusetzen. 2 Die festgesetzte Forschungszulage wird bei der nächsten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. 3 Die Leistung erfolgt aus den Einnahmen an Einkommensteuer, bei Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes aus den Einnahmen an Körperschaftsteuer. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Forschungszulage ist in einem Forschungszulagenbescheid festzusetzen. 2 Die festgesetzte Forschungszulage wird im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. 3 Ergibt sich nach der Anrechnung nach Satz 2 ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen, wird dieser dem Steuerpflichtigen als Einkommensteuererstattung aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder als Körperschaftsteuererstattung bei Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes aus den Einnahmen an Körperschaftsteuer ausgezahlt. |
(2) 1 Bei Anspruchsberechtigten im Sinne des § 1 Absatz 2 erfolgt die Anrechnung nach Absatz 1 Satz 2 anteilig im Rahmen der jeweiligen Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer. 2 Die Anteile an der anzurechnenden Forschungszulage sind gesondert und einheitlich gegenüber den Mitunternehmern festzustellen. 3 Maßstab für die Verteilung ist der jeweils vereinbarte Gewinnverteilungsschlüssel. 4 Wird der Forschungszulagenbescheid aufgehoben oder geändert, ist die gesonderte und einheitliche Feststellung nach Satz 2 entsprechend zu ändern. (3) Wird der Forschungszulagenbescheid aufgehoben oder geändert, ist die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erfolgte Anrechnung entsprechend zu ändern. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13719/al119011-0.htm