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Änderung § 1 FZulG vom 01.01.2022
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§ 1 FZulG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 1 FZulG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2050 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anspruchsberechtigung | |
(1) Anspruchsberechtigt sind Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erzielen, nicht von der Besteuerung befreit sind und die in diesem Gesetz aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. | |
(Text alte Fassung) (2) Bei Mitunternehmerschaften nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Mitunternehmerschaft als Anspruchsberechtigter. | (Text neue Fassung) (2) 1 Bei Mitunternehmerschaften nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Mitunternehmerschaft als Anspruchsberechtigter. 2 Nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optierende Gesellschaften sind als Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes anspruchsberechtigt. |
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