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Synopse aller Änderungen des FZulG am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 26 des WaChaG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FZulG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

FZulG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
FZulG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anspruchsberechtigung
§ 2 Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
§ 3 Förderfähige Aufwendungen und Bemessungsgrundlage
§ 4 Höhe der Forschungszulage
§ 5 Antrag auf Forschungszulage
§ 6 Bescheinigung
§ 7 Kumulierung mit anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen
§ 8 Begünstigungszeitraum
§ 9 Anzuwendende Rechtsvorschriften der Europäischen Union
§ 10 Festsetzung und Leistung der Forschungszulage
§ 11 Verzinsung des Rückforderungsanspruchs
§ 12 Anwendung der Abgabenordnung
§ 13 Verfolgung von Straftaten
§ 14 Verordnungsermächtigung
§ 15 Bekanntmachungserlaubnis
§ 16 Anwendungsregelung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 16a Anonymisierung und Datenverarbeitung
§ 17 Evaluierung und wissenschaftliche Forschung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16a (neu)




§ 16a Anonymisierung und Datenverarbeitung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung dürfen die im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nach § 6 erhobenen Einzelangaben der Antragsteller anonymisieren und in anonymisierter Form für weitere Datenanalysen zum Zweck der Verfahrensverbesserungen verarbeiten. 2 Das Bundesministerium für Bildung und Forschung darf die Daten in anonymisierter Form für weitere Datenanalysen zum Zweck der Ausgestaltung anderer Fördermaßnahmen sowie politikberatender Maßnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung verarbeiten.

§ 17 Evaluierung und wissenschaftliche Forschung


(1) 1 Die Bundesregierung wird die Anwendung dieses Gesetzes spätestens nach Ablauf von fünf Jahren auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren. 2 Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung.

(2) 1 Die im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nach § 6 erhobenen Einzelangaben der Antragsteller dürfen

vorherige Änderung

1. zum Zweck der Evaluierung verarbeitet und an die mit der Evaluierung des Gesetzes betrauten Stelle, soweit diese Angaben für die Evaluierung erforderlich sind, und

2. an die die Erhebungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung durchführenden Stellen, zum Zweck der Evaluierung, weiterer wissenschaftlicher Forschung und zur Qualitätssicherung der genannten Erhebungen

übermittelt werden. 2 Diese Empfänger der Daten dürfen die Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind. 3 Sie sind nach Abschluss der Evaluierung und der wissenschaftlichen Forschung zu löschen.

(3) Die Daten dürfen durch die aufgrund der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zu bestimmende Stelle sowie durch die mit der Evaluierung des Gesetzes betrauten Stelle nur durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet worden sind.



1. zum Zweck der Evaluierung verarbeitet und an die mit der Evaluierung des Gesetzes betrauten Stelle, soweit diese Angaben für die Evaluierung erforderlich sind,

2. in anonymisierter Form an die die Erhebungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung durchführenden Stellen, zum Zweck der Evaluierung, weiterer wissenschaftlicher Forschung und zur Qualitätssicherung der genannten Erhebungen, und

3. zum Zweck weiterer wissenschaftlicher Forschung in anonymisierter Form an in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Forschungseinrichtungen

übermittelt werden. 2 Diese Empfänger der Daten dürfen die Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind. 3 Sie sind nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten zu löschen.

(3) Die Daten dürfen durch die Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung sowie durch die mit der Evaluierung des Gesetzes betrauten Stelle nur durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet worden sind.

(4) Die Ergebnisse der Evaluierung sowie der weiteren wissenschaftlichen Forschung dürfen nur in anonymisierter Form veröffentlicht werden.