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Synopse aller Änderungen des FZulG am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 27 des WaChaG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FZulG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FZulG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | FZulG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 27 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Festsetzung und Leistung der Forschungszulage | |
(1) 1 Die Forschungszulage ist in einem Forschungszulagenbescheid festzusetzen. 2 Die festgesetzte Forschungszulage wird im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. 3 Ergibt sich nach der Anrechnung nach Satz 2 ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen, wird dieser dem Steuerpflichtigen als Einkommensteuererstattung aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder als Körperschaftsteuererstattung bei Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes aus den Einnahmen an Körperschaftsteuer ausgezahlt. (2) 1 Bei Anspruchsberechtigten im Sinne des § 1 Absatz 2 erfolgt die Anrechnung nach Absatz 1 Satz 2 anteilig im Rahmen der jeweiligen Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer. 2 Die Anteile an der anzurechnenden Forschungszulage sind gesondert und einheitlich gegenüber den Mitunternehmern festzustellen. 3 Maßstab für die Verteilung ist der jeweils vereinbarte Gewinnverteilungsschlüssel. 4 Wird der Forschungszulagenbescheid aufgehoben oder geändert, ist die gesonderte und einheitliche Feststellung nach Satz 2 entsprechend zu ändern. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (2a) Wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Forschungszulage die Steuererklärung für die nächste erstmalige Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer noch nicht abgegeben worden ist und die Vorauszahlungen nach § 37 Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes für den letzten noch nicht veranlagten Zeitraum angepasst werden können, hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für diesen Veranlagungszeitraum um die festgesetzte Forschungszulage, jedoch höchstens auf 0 Euro, auf Antrag herabzusetzen. |
(3) Wird der Forschungszulagenbescheid aufgehoben oder geändert, ist die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erfolgte Anrechnung entsprechend zu ändern. |
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