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Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FZulGEG k.a.Abk.)

G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2763 (Nr. 51); Geltung ab 01.01.2020
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2020 FZulG

(gesamter Text siehe Forschungszulagengesetz - FZulG)


Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2020 EStG § 36

In § 36 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird am Ende der Nummer 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

 
„3.
die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage. Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage."


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*), frühestens am 1. Januar 2020, in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Dezember 2019.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz

 
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