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Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FZulGEG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung
Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2020 FZulG
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes
In § 36 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird am Ende der Nummer 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
- „3.
- die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage. Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage."
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*), frühestens am 1. Januar 2020, in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Dezember 2019.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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