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§ 66 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)
Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Abschnitt 6 Verordnungsermächtigung
§ 66 Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 66 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Folgendes zu regeln:
- 1.
- die Mindestanforderungen an die Ausbildungsziele nach den §§ 7 bis 10, einschließlich der Abgrenzung der Ausbildungsinhalte von den ärztlichen Tätigkeiten,
- 2.
- das Nähere über das Pflegepraktikum nach § 15, das einen Überblick über die pflegerische Versorgung von Patientinnen und Patienten vor und nach operativen und anästhesiologischen Eingriffen vermittelt,
- 3.
- das Nähere über die Qualifikationsanforderungen der Praxisanleitung nach § 16,
- 4.
- das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 21,
- 5.
- das Nähere über die Urkunden für die Erlaubnis nach den §§ 1, 2 und 69 Absatz 2,
- 6.
- das Nähere über die Nachprüfung nach § 69 Absatz 3 sowie
- 7.
- für Inhaberinnen und Inhaber von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 1 oder § 2 in Verbindung mit Abschnitt 3 beantragen:
- a)
- das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere
- aa)
- die Vorlage der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und
- bb)
- die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
- b)
- die Pflicht für Inhaberinnen und Inhabern solcher Ausbildungsnachweise, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die in Deutschland geltende Berufsbezeichnung zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- c)
- die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
- d)
- das Nähere zur Durchführung und zum Inhalt der Eignungsprüfung, der Kenntnisprüfung und des Anpassungslehrgangs,
- e)
- das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises und
- 8.
- das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 1.
(2) 1Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. 2Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den Fristenregelungen vorsehen, die durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassen werden.
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