interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAnästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295; zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 1 ATA-OTA-APrV Inhalt der Ausbildung ... sind der oder dem Auszubildenden zur Erreichung des Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mindestens die ... sind der oder dem Auszubildenden zur Erreichung des Ausbildungsziels nach den §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mindestens die ...
§ 3 ATA-OTA-APrV Theoretischer und praktischer Unterricht (vom 01.10.2023) ... sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 oder §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und ... die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 oder §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich ...
§ 4 ATA-OTA-APrV Praktische Ausbildung ... zu vermitteln, die zur Erreichung des jeweiligen Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 oder §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und ... zur Erreichung des jeweiligen Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 oder §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich ...
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