Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2a - Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (ATA-OTA-GEG k.a.Abk.)

Artikel 2a Änderung des Notfallsanitätergesetzes


Artikel 2a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2019 NotSanG § 32

Das Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 32 Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort „sieben" durch das Wort „zehn" ersetzt.

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 2a Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2a ATA-OTA-GEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATA-OTA-GEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 ATA-OTA-GEG Inkrafttreten
... 1 § 66 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes, die Artikel 2a und 2c treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2b tritt am 1. ...