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Artikel 2a - Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (ATA-OTA-GEG k.a.Abk.)
Artikel 2a Änderung des Notfallsanitätergesetzes
Das Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 32 Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort „sieben" durch das Wort „zehn" ersetzt.
In § 32 Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort „sieben" durch das Wort „zehn" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 2a Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2a ATA-OTA-GEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ATA-OTA-GEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 ATA-OTA-GEG Inkrafttreten
... 1 § 66 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes, die Artikel 2a und 2c treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2b tritt am 1. ...
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