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Änderung Artikel 14 MDK-Reformgesetz vom 12.12.2024

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Artikel 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2024 geltenden Fassung
Artikel 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6a G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 14 Evaluierung


(Text alte Fassung)

1 Das Bundesministerium für Gesundheit berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2025 auf der Grundlage des Berichts nach § 17c Absatz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes über die Auswirkungen der Weiterentwicklung der Krankenhausabrechnungsprüfung. 2 Der Bericht hat insbesondere die finanziellen und strukturellen Auswirkungen der Einzelfallprüfung nach § 275c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Strukturprüfung nach § 275d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Tätigkeit des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene nach § 19 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie der erweiterten Möglichkeiten der Erbringung und Abrechnung ambulanter Leistungen und stationsersetzender Eingriffe zu untersuchen und auch eventuelle Folgewirkungen für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung darzustellen.

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesministerium für Gesundheit berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2026 auf der Grundlage des Berichts nach § 17c Absatz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes über die Auswirkungen der Weiterentwicklung der Krankenhausabrechnungsprüfung. 2 Der Bericht hat insbesondere die finanziellen und strukturellen Auswirkungen der Einzelfallprüfung nach § 275c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Prüfungen zu der Erfüllung der in § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Strukturmerkmale sowie der Tätigkeit des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene nach § 19 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes darzustellen.

(heute geltende Fassung) 

 
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