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§ 2 - Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung (KlaCbMstrV)
V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2842 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 7110-3-202 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.04.2020; FNA: 7110-3-202 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Klavier- und Cembalobauer-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf die Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. 2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- einen Klavier- und Cembalobauer-Betrieb führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
- der Kostenstrukturen,
- b)
- der Wettbewerbssituation,
- c)
- der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
- d)
- der Betriebsorganisation,
- e)
- des Qualitätsmanagements,
- f)
- des Arbeitsschutzrechtes,
- g)
- des Datenschutzes,
- h)
- der Datenverarbeitung,
- i)
- des Umweltschutzes,
- j)
- der Ressourceneffizienz und
- k)
- technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
- Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
- Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
- 4.
- Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
- 5.
- besaitete Tasteninstrumente insbesondere unter Berücksichtigung von Klang, Konstruktion, Materialien, Geschichte, Wert, Fehlern und Schäden mit ihren Ursachen, auch unter Einsatz analoger und digitaler Messgeräte, analysieren,
- 6.
- Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Schäden sowie zur Veränderung und Verbesserung des Klangs, der Spielart und Optik erarbeiten und begründen,
- 7.
- Leistungen erbringen, insbesondere
- a)
- Messungen durchführen sowie Klang, Spielart und Optik beurteilen,
- b)
- Skizzen, Konstruktionszeichnungen, auch rechnergestützt, erstellen, bewerten und korrigieren sowie Berechnungen durchführen,
- c)
- Klang, Spielart und Optik unter Berücksichtigung der Kundenwünsche, des Verwendungszwecks und der Instrumenteneigenschaften verändern,
- d)
- Bauteile und Verbindungen reparieren, herstellen und austauschen sowie
- e)
- besaitete Tasteninstrumente vorstimmen, regulieren, stimmen und intonieren,
- 8.
- technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
- a)
- die Eigenschaften von Materialien, Bauweisen und Herstellungstechniken besaiteter Tasteninstrumente,
- b)
- die musiktheoretischen sowie physikalischen Erkenntnisse zur Klangerzeugung und -gestaltung,
- c)
- die historischen Materialien, Baustile und Bauweisen,
- d)
- die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
- e)
- die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
- f)
- das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Maschinen, Werkzeuge und
- g)
- die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 9.
- Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
- 10.
- Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie
- 11.
- erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13727/a233078.htm