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§ 6 - Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung (KlaCbMstrV)

V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2842 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 7110-3-202 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe



(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Klavier- und Cembalobauer-Handwerk.

(2) 1Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. 2Der Prüfling hat ein Bauteil aus mehreren Einzelteilen auf der Basis einer Konstruktionszeichnung zu fertigen, Oberflächen zu behandeln und Verbindungen herzustellen.

(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung.



 

Zitierungen von § 6 KlaCbMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KlaCbMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlaCbMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KlaCbMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § 6 ...