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§ 9 - Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung (KlaCbMstrV)
V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2842 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 7110-3-202 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.04.2020; FNA: 7110-3-202 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Klavier- und Cembalobauer-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten"
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Klavier- und Cembalobauer-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Klavier- und Cembalobauer-Betrieb Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. 2Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, musiktheoretische, physikalische, fertigungstechnische und kommunikationstheoretische Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Klavier- und Cembalobauer-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren und bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere
- a)
- Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Faktoren für eine zielorientierte Gesprächsführung,
- b)
- Verfahren zur Analyse der Eigenschaften von besaiteten Tasteninstrumenten und deren Umgebungsbedingungen erläutern und bewerten und fehlerhafte Vorleistungen erkennen,
- c)
- Vorgehensweise zur Durchführung von Messungen mit analogen und digitalen Messgeräten beschreiben und Messergebnisse beurteilen,
- d)
- Schäden und Fehler an besaiteten Tasteninstrumenten erkennen sowie mögliche Ursachen identifizieren,
- e)
- historische Bauweisen und Baustile erläutern und Instrumente Epochen zuordnen sowie
- f)
- Ergebnisse dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,
- 2.
- Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen, hierzu zählen insbesondere
- a)
- Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Bauteilen, Werkzeugen, Maschinen und Personal, auch unter Berücksichtigung akustischer Eigenschaften von Materialien, Umgebungsbedingungen und Einsatzzweck eines Instruments und einzusetzender Verfahren, entwickeln, erläutern und begründen,
- b)
- Sicherheits-, Gesundheits-, Haftungs- und Umweltrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten,
- c)
- Skizzen und Konstruktionen für Bauteile von besaiteten Tasteninstrumenten, insbesondere für Korpusse, akustische Anlagen und Spielwerke unter Berücksichtigung von Anforderungen erstellen, bewerten und korrigieren und zur Bauteildimensionierung Berechnungen unter Berücksichtigung von akustischen Eigenschaften durchführen,
- d)
- Einsatzmöglichkeiten von elektrischen und elektronischen Zusatzeinrichtungen erläutern und bewerten,
- e)
- Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, sowie Angebote bewerten und
- f)
- Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kostengesichtspunkte, klangliche Gesichtspunkte und bauartbedingte Eigenschaften erläutern und abwägen sowie dafür eine Lösung auswählen und die Auswahl begründen sowie
- 3.
- Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen mit Kunden vereinbaren, hierzu zählen insbesondere
- a)
- Personal-, Material- und Maschinenaufwand auf der Grundlage der Planungen kalkulieren,
- b)
- auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kalkulieren,
- c)
- Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und beurteilen,
- d)
- Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote erstellen und
- e)
- Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kunden erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren.
Zitierungen von § 9 KlaCbMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KlaCbMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KlaCbMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 KlaCbMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
... bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern: 1. nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden eines Klavier- und Cembalobauer-Betriebs analysieren, ...
§ 12 KlaCbMstrV Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil II
... der Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu bilden. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils ...
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