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§ 10 - Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung (KlaCbMstrV)

V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2842 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 7110-3-202 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Handlungsfeld „Leistungen eines Klavier- und Cembalobauer-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben"



(1) 1Im Handlungsfeld „Leistungen eines Klavier- und Cembalobauer-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Klavier- und Cembalobauer-Betriebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. 2Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, musiktheoretische, physikalische und fertigungstechnische Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.

(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Klavier- und Cembalobauer-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
die Leistungserbringung vorbereiten, hierzu zählen insbesondere

a)
Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen und dabei unter Berücksichtigung einzusetzender Instandhaltungs- und Herstellungsverfahren den Einsatz von Personal, Material, Werkzeugen und Maschinen planen,

b)
mögliche Störungen, auch in der Zusammenarbeit mit anderen Betrieben und Zulieferern, in Planungen einbeziehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen entwickeln,

c)
Handhabungshinweise und Produktinformationen für mechanische, elektrische und elektronische Bauteile leistungsbezogen auswerten und erläutern,

d)
Arbeitspläne, Konstruktions- und Fertigungszeichnungen, Montageanweisungen erarbeiten, bewerten und korrigieren sowie

e)
vorbereitende Messungen durchführen,

2.
die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere

a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden und beurteilen,

b)
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern und Folgen ableiten,

c)
Fehler und Mängel in der Leistungserbringung erläutern sowie Maßnahmen zur Beseitigung ableiten,

d)
Vorgehensweise zur Instandhaltung und Herstellung von Bauteilen, insbesondere durch Sägen, Bohren, Stemmen, Fräsen und Biegen auswählen, Auswahl begründen und Ergebnisse bewerten,

e)
Vorgehensweise zur Oberflächenbehandlung von Bauteilen, insbesondere Furnieren, Schleifen und Polieren beschreiben und auswählen, Auswahl begründen und Ergebnisse bewerten,

f)
Vorgehensweise zur Herstellung von Verbindungen, insbesondere durch Schrauben, Stiften, Dübeln, Leimen und Kleben, mit ihren Auswirkungen auf das Klangverhalten beschreiben, auswählen, Auswahl begründen und Ergebnisse bewerten sowie

g)
Stimm-, Regulierungs- und Intonationsverfahren in Abhängigkeit von Materialeigenschaften, Bauweisen und Nutzungsgrad beschreiben, auswählen, Auswahl begründen und Ergebnisse bewerten, sowie

3.
die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere

a)
Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,

b)
Leistungen dokumentieren,

c)
Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,

d)
Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen erläutern und Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung informieren,

e)
Leistungen abrechnen,

f)
auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten,

g)
Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie Lösungen für Reklamationen und Kundeneinwände unter Berücksichtigung rechtlicher Aspekte erarbeiten und erläutern sowie

h)
Serviceleistungen erläutern und bewerten.



 

Zitierungen von § 10 KlaCbMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 KlaCbMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlaCbMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KlaCbMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
... analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten", 2. nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Klavier- und Cembalobauer-Betriebs erbringen, kontrollieren und ...
§ 12 KlaCbMstrV Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil II
... ist das arithmetische Mittel der Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu bilden. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils ...