§ 15 - Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung (KlaCbMstrV)

V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2842 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 7110-3-202 Handwerk im Allgemeinen
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§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 15 ändert mWv. 1. April 2020 KlaCbMstrV

1Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1912) außer Kraft.



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