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§ 7 - Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 02.06.2003 BGBl. I S. 744; zuletzt geändert durch Artikel 430 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8050-20 Arbeitszeitrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8050-20 Arbeitszeitrecht
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§ 7 (weggefallen)
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
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Zitierungen von § 7 Gesetz über den Ladenschluss
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LadSchlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LadSchlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 LadSchlG Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen (vom 08.11.2006)
... und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten (§§ 4 bis 15 und die hierauf gestützten Vorschriften) und, falls dies zur Erledigung von ... 1. dass während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten (§§ 4 bis 16 und die hierauf gestützten Vorschriften) bestimmte Arbeitnehmer nicht oder die ...
§ 23 LadSchlG Ausnahmen im öffentlichen Interesse (vom 08.09.2015)
... können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 15 und 19 bis 21 dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse ...
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