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§ 21 - Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 02.06.2003 BGBl. I S. 744; zuletzt geändert durch Artikel 430 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8050-20 Arbeitszeitrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8050-20 Arbeitszeitrecht
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§ 21 Auslage des Gesetzes, Verzeichnisse
§ 21 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Inhaber einer Verkaufsstelle, in der regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, ist verpflichtet,
- 1.
- einen Abdruck dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Vorschriften, die Verkaufsstellen anderer Art betreffen, an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen,
- 2.
- ein Verzeichnis über Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der an Sonn- und Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmer und über die diesen gemäß § 17 Abs. 3 als Ersatz für die Beschäftigung an diesen Tagen gewährte Freizeit zu führen; dies gilt nicht für die pharmazeutisch vorgebildeten Arbeitnehmer in Apotheken. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine einheitliche Form für das Verzeichnis vorschreiben.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 obliegt auch den in § 20 genannten Gewerbetreibenden.
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Zitierungen von § 21 Gesetz über den Ladenschluss
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 LadSchlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LadSchlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 LadSchlG Aufsicht und Auskunft
... und vollständig zu machen, 2. das Verzeichnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2, die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der Arbeitnehmer ...
§ 23 LadSchlG Ausnahmen im öffentlichen Interesse (vom 08.09.2015)
... Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 15 und 19 bis 21 dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig ...
§ 24 LadSchlG Ordnungswidrigkeiten
... Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, c) einer Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 2 über Verzeichnisse oder des § 22 Abs. 3 Nr. 2 über die Einsicht, ... Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, c) der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 1 über Auslagen und Aushänge, 3. als Gewerbetreibender im Sinne ...
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