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Änderung § 1 Gesetz über den Ladenschluss vom 08.11.2006
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 430 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Verkaufsstellen | |
(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Bahnhofsverkaufsstellen, 2. sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden, 3. Verkaufsstellen von Genossenschaften. | |
(Text alte Fassung) (2) Zur Herbeiführung einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Einrichtungen Verkaufsstellen gemäß Absatz 1 sind. | (Text neue Fassung) (2) Zur Herbeiführung einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Einrichtungen Verkaufsstellen gemäß Absatz 1 sind. |
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