Tools:
Update via:
Änderung § 12 Gesetz über den Ladenschluss vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 Gesetz über den Ladenschluss, alle Änderungen durch Artikel 228 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des LadSchlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 228 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 12 Verkauf bestimmter Waren an Sonntagen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, dass und wie lange an Sonn- und Feiertagen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verkaufsstellen für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Bäcker- und Konditorwaren, frischen Früchten, Blumen und Zeitungen geöffnet sein dürfen. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, dass und wie lange an Sonn- und Feiertagen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verkaufsstellen für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Bäcker- und Konditorwaren, frischen Früchten, Blumen und Zeitungen geöffnet sein dürfen. |
(2) In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen kann die Offenhaltung auf bestimmte Sonn- und Feiertage oder Jahreszeiten sowie auf bestimmte Arten von Verkaufsstellen beschränkt werden. Eine Offenhaltung am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag soll nicht zugelassen werden. Die Lage der zugelassenen Öffnungszeiten wird unter Berücksichtigung der Zeit des Hauptgottesdienstes von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung festgesetzt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1373/al2661-0.htm