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Zitierungen von § 11 Gesetz über den Ladenschluss
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LadSchlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LadSchlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 LadSchlG Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen (vom 08.11.2006)
... und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten (§§ 4 bis 15 und die hierauf gestützten Vorschriften) und, falls dies zur Erledigung von ... die an Sonn- und Feiertagen in Verkaufsstellen gemäß §§ 4 bis 6, 8 bis 12, 14 und 15 und den hierauf gestützten Vorschriften beschäftigt werden, sind, wenn ... 1. dass während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten (§§ 4 bis 16 und die hierauf gestützten Vorschriften) bestimmte Arbeitnehmer nicht oder die ...
§ 19 LadSchlG Marktverkehr
... zuständige Verwaltungsbehörde in den Grenzen einer gemäß §§ 10 bis 15 oder den hierauf gestützten Vorschriften zulässigen Offenhaltung der ...
§ 20 LadSchlG Sonstiges gewerbliches Feilhalten (vom 08.11.2006)
... werden. (2) Soweit für Verkaufsstellen gemäß §§ 10 bis 15 oder den hierauf gestützten Vorschriften Abweichungen von den Ladenschlusszeiten des ...
§ 23 LadSchlG Ausnahmen im öffentlichen Interesse (vom 08.09.2015)
... können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 15 und 19 bis 21 dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse ...
§ 24 LadSchlG Ordnungswidrigkeiten
... nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 oder nach § 10 oder § 11 erlassenen Rechtsvorschrift über die Ladenschlusszeiten, b) einer sonstigen ... b) einer sonstigen Vorschrift einer Rechtsverordnung nach § 10 oder § 11 , soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
V. v. 21.12.1957 BGBl. I S. 1881; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 30.07.1996 BGBl. I S. 1186
§ 1 SonntVerkV
... Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag. (3) Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11 , 13 bis 15 des Gesetzes über den Ladenschluß bleiben ...
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