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Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (KlSchStG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
§ 12 Absatz 2 Nummer 10 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „10.
- die Beförderungen von Personen
- a)
- im Schienenbahnverkehr,
- b)
- im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
- aa)
- innerhalb einer Gemeinde oder
- bb)
- wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;".
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KlSchStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KlSchStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1385
Artikel 1 CorStHG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Absatz 2 ...
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