Tools:
Update via:
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (BAIUDBwOWiZustVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Januar 2020 BAIUDBwOWiZustV § 3, § 7, § 7 (neu)
Die Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1685) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
„§ 3 Zuständigkeit nach dem Tiergesundheitsgesetz
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Tiergesundheitsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt." - 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
„§ 7 Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 der Trinkwasserverordnung wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 22 der Trinkwasserverordnung der Vollzug der Verordnung im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt." - 3.
- Der bisherige § 7 wird § 8.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Januar 2020.
Schlussformel
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
Annegret Kramp-Karrenbauer
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13748/index.htm