§ 3 ESanMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 3 ESanMV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 341 |
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(Text alte Fassung) § 3 (neu) | (Text neue Fassung)§ 3 Anwendungsregelungen |
Diese Fassung der Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurde. |