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Änderung § 3 ESanMV vom 01.01.2021

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§ 3 ESanMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 3 ESanMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 341
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§ 3 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3 Anwendungsregelungen


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Diese Fassung der Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurde.