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Änderung § 3 ESanMV vom 01.01.2023

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§ 3 ESanMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 3 ESanMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 341
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anwendungsregelungen


(Text alte Fassung)

1 Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurde. 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780) ist erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde.

(Text neue Fassung)

Diese Fassung der Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurde.

(heute geltende Fassung)