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Änderung § 3 ESanMV vom 01.01.2021
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§ 3 ESanMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 3 ESanMV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1780 |
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(Text alte Fassung) § 3 (neu) | (Text neue Fassung)§ 3 Anwendungsregelungen |
1 Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurde. 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780) ist erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde. |
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