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Änderung Anlage 2 ESanMV vom 01.01.2021

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Anlage 2 ESanMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
Anlage 2 ESanMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1780

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 Wärmedämmung von Dachflächen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.

Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des § 24 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, gelten jeweils reduzierte Anforderungswerte. Für Bauteile ohne entsprechende Auflagen sind die nicht reduzierten Anforderungswerte einzuhalten.


(Text neue Fassung)

Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.

Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile

vorherige Änderung


lfd. Nummer | Bauteil | Maximaler U-Wert in W/(m² K)

2.1 | Schrägdächer und dazugehörige Kehlbalkenlagen | 0,14

2.2 | Dachflächen von Gauben | 0,20

2.3 | Gaubenwangen | 0,20

2.4 |
Flachdächer | 0,14

2.5
| Alternativ bei Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz
höchstmögliche
Dämmschichtdicke | Wärmeleitfähigkeit
λ
≤ 0,040 W/(mK)


Die Anforderungen
der Energieeinsparverordnung zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude sind zu beachten.

Bei
allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.

Für Gebäude ist der hydraulische Abgleich durchzuführen, wenn mit den nachfolgend aufgeführten Dämmmaßnahmen (transparente und opake Bauteile) mehr als 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärmeschutztechnisch verbessert werden.

Ist die Möglichkeit zur Wärmedämmung eines Daches durch Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz begrenzt, so gilt die Bauteilanforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ ≤ 0,040 W/(m² K)) eingebaut wird.





lfd. Nummer | Bauteil | Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten
Umax
in W/(m² K) bzw. der
max. Wärmeleitfähigkeit
λ in W/(m K)


2.1 | Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörigen Kehlbalkenlagen | 0,14

2.2 | Dachgauben | 0,20

2.3 | Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung | 0,14

2.4
| Dachflächen bei Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltens-
werter
Bausubstanz höchstmögliche Dämmschichtdicke (Flachdächer,
Schrägdächer sowie dazugehörige Kehlbalkenlagen, Dachgauben oder
oberste Geschossdecken)
| λ ≤ 0,040


Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an
der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten. Entsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.