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Änderung Anlage 3 ESanMV vom 01.01.2021
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Anlage 3 ESanMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | Anlage 3 ESanMV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1780 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 3 Wärmedämmung von Geschossdecken | |
(Text alte Fassung) Die in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen. Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des § 24 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, gelten jeweils reduzierte Anforderungswerte. Für Bauteile ohne entsprechende Auflagen sind die nicht reduzierten Anforderungswerte einzuhalten. | (Text neue Fassung) Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen. |
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile | |
lfd. Nummer | Bauteil | Maximaler U-Wert in W/(m² K) 3.1 | Oberste Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen | 0,14 3.2 | Kellerdecken, Decken zu unbeheizten Räumen | 0,25 3.3 | Geschossdecken nach unten gegen Außenluft | 0,20 | lfd. Nummer | Bauteil | Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m² K) bzw. der max. Wärmeleitfähigkeit λ in W/(m K) 3.1 | Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume | 0,14 3.2 | Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken | 0,25 3.3 | Geschossdecken gegen Außenluft von unten | 0,20 |
3.4 | Bodenflächen gegen Erdreich | 0,25 | |
Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude sind zu beachten. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten. Für Gebäude ist der hydraulische Abgleich durchzuführen, wenn mit den nachfolgend aufgeführten Dämmmaßnahmen (transparente und opake Bauteile) mehr als 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärmeschutztechnisch verbessert werden. | Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten. Entsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen. |
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