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Artikel 9 - Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMV k.a.Abk.)
Artikel 9 Änderung der Sanitätsdienstvergütungsverordnung
§ 1 der Sanitätsdienstvergütungsverordnung vom 27. April 2012 (BGBl. I S. 1000), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Sanitätsoffiziere, Sanitätsfeldwebel und Sanitätsunteroffiziere (Anspruchsberechtigte)" durch die Wörter „Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamte in Bundeswehrkrankenhäusern" ersetzt.
- 2.
- Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
- „1.
- die innerhalb des Krankenhausbetriebs zur medizinischen Versorgung der Patientinnen und Patienten eingesetzt sind (Anspruchsberechtigte),".
- 3.
- Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4.
Zitierungen von Artikel 9 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 BesStMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BesStMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 14 BesStMV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 2 bis 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (2) Artikel 5 Nummer 4 und Artikel 9 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. (3) Die Artikel 2 und 4 Nummer 2 treten ...
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