Die
Auslandstrennungsgeldverordnung vom
27. Juni 2018 (BGBl. I S. 891), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. November 2019 (BGBl. I S. 1866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Bei einer Maßnahme nach
§ 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland wird der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsführung der zurückbleibenden berücksichtigungsfähigen Personen abgegolten mit einem Betrag in Höhe von 70 Prozent des Auslandszuschlags, der bei der Übersiedlung dieser Personen an den neuen Dienstort zustünde. Dies gilt nur, soweit kein Anspruch nach
§ 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes besteht."
abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2020
- 2.
- In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „drei Monate" durch die Wörter „sechs Monate" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78