Die
Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „und" die Wörter „bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13" eingefügt.
- 2.
- In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „drei Monate" durch die Wörter „sechs Monate" ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Absätze 3 und 4" durch die Wörter „des § 8 des Bundesreisekostengesetzes" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„§ 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend."
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:
„(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des
§ 5 Absatz 4 erstattet."
- 4.
- § 4 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Bei Elternzeit und bei Freistellungen nach dem
Pflegezeitgesetz werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten für das Beibehalten der Unterkunft für längstens drei Monate erstattet."
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- b)
- Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann eine Reise folgender Personen berücksichtigt werden:
- 1.
- des Ehegatten, des Lebenspartners oder eines Kindes oder
- 2.
- eines Verwandten bis zum vierten Grad, eines Verschwägerten bis zum zweiten Grad, eines Pflegekindes oder von Pflegeeltern, wenn der Berechtigte mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt.
- 6.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung" durch die Wörter „Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „ein Drittel" durch die Angabe „75 Prozent" ersetzt.
- 7.
- § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Anspruch auf Trennungsgeld besteht nur, solange Anspruch auf Besoldung besteht;
§ 4 Absatz 7 bleibt hiervon unberührt."
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 287
Artikel 1 9. TGVÄndV ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5a Satz 2 werden ...