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Änderung § 2 HebStPrV vom 01.10.2023

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§ 2 HebStPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
§ 2 HebStPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 13 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Studiengangskonzept


(1) 1 Im Studiengangskonzept legt die Hochschule den Umfang des berufspraktischen Studienteils und des hochschulischen Studienteils unter Beachtung von § 11 Absatz 3 des Hebammengesetzes fest. 2 200 Stunden können dem berufspraktischen oder dem hochschulischen Teil des Studiums zugewiesen werden.

(2) Bei der Konzeption des hochschulischen Studienteils soll das Selbststudium in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.

(3) Für die Praxiseinsätze des berufspraktischen Studienteils konkretisiert die Hochschule im Studiengangskonzept die jeweils zu vermittelnden Kompetenzen und verknüpft die Praxiseinsätze inhaltlich mit den theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden.