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Änderung § 17 HebStPrV vom 01.10.2023

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§ 17 HebStPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
§ 17 HebStPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 13 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der staatlichen Prüfung


(Text alte Fassung)

1 Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung in dem Umfang teilzunehmen, der zur Erfüllung der in dieser Verordnung geregelten Aufgaben erforderlich ist. 2 Eine Verpflichtung zur Anwesenheit während der gesamten Dauer der staatlichen Prüfung besteht nicht.

(Text neue Fassung)

1 Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen; ihnen steht kein Fragerecht zu. 2 Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht; § 46 Absatz 3 Satz 4, § 49 Absatz 3 Satz 4 und § 50 Absatz 7 Satz 4 bleiben unberührt.