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Änderung § 17 HebStPrV vom 01.10.2023
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§ 17 HebStPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung | § 17 HebStPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 13 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der staatlichen Prüfung | |
(Text alte Fassung) 1 Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung in dem Umfang teilzunehmen, der zur Erfüllung der in dieser Verordnung geregelten Aufgaben erforderlich ist. 2 Eine Verpflichtung zur Anwesenheit während der gesamten Dauer der staatlichen Prüfung besteht nicht. | (Text neue Fassung) 1 Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen; ihnen steht kein Fragerecht zu. 2 Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht; § 46 Absatz 3 Satz 4, § 49 Absatz 3 Satz 4 und § 50 Absatz 7 Satz 4 bleiben unberührt. |
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