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Änderung § 22 HebStPrV vom 01.10.2023
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§ 22 HebStPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung | § 22 HebStPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 13 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Bewertung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Jede Klausur des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung ist von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern zu benoten. (2) Auf der Grundlage der Benotungen der Prüferinnen oder Prüfer legen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern die Note der einzelnen Klausuren fest. | (Text neue Fassung) (1) Jede Klausur des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu benoten. (2) 1 Auf der Grundlage der Benotungen der Prüferinnen oder Prüfer legen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note der einzelnen Klausuren als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer fest. 2 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 3 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen. |
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