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Änderung § 32 HebStPrV vom 01.10.2023
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§ 32 HebStPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung | § 32 HebStPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 13 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Bewertung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung | |
(1) Der jeweilige Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung wird von den Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die ihn abgenommen haben. | |
(Text alte Fassung) (2) Aus den Bewertungen der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern die Note des jeweiligen Prüfungsteils des praktischen Teils der staatlichen Prüfung. | (Text neue Fassung) (2) 1 Aus den Bewertungen der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des jeweiligen Prüfungsteils des praktischen Teils der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer. 2 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 3 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen. |
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